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Mietbedingungen

                     

Beispiel         
Mietvertrag für ein
Studentenapartment

Zwischen Rüdiger Peter, Marbacher Weg 29a, 35037 Marburg, Telefon: 0170 8130895,
E-Mail: hausverwaltung-peter@web.de

-im Folgenden „Vermieter“ genannt –

und

 

-im Folgenden „Mieter“ genannt –

wird folgender Mietvertrag über ein Studentenapartment geschlossen.

§1)        Mietgegenstand

1.1     Der Vermieter vermietet dem Mieter das im Studentenwohnheim Peter, Marbacher Weg 29a gelegene teilmöblierte Apartment Nr.: ___ - bestehend aus einem Zimmer mit mini-Küche, Oberschrank und Kleiderschrank – für Wohnzwecke ausschließlich zur persönlichen Nutzung durch den Mieter.

1.2     Der Mieter erhält für die Dauer der Mietzeit 1 Haus- und Garagenschlüssel sowie 1 Wohnungsschlüssel und
1 Briefkastenschlüssel. Der Mieter darf selbst keine zusätzlichen Schlüssel anfertigen lassen.

1.3     Falls ein Schlüssel verloren geht oder beim Auszug nicht sämtliche Schlüssel dem Vermieter zurückgegeben werden, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die betreffenden Schlüssel und Schlösser (Schließanlage) ersetzen zu lassen. Es wird daher dringend empfohlen eine Schlüsselversicherung abzuschließen.

§2)        Mietzeit/ Kündigung

2.1     Das Mietverhältnis beginnt am _________ für die Dauer eines Semesters einschließlich der sich anschließenden Semesterferien. Das Sommersemester wird vom 01.04. bis 30.09.und das Wintersemester vom 01.10.bis zum 31.03. eines jeden Jahres gerechnet.

2.2     Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Semesters. (Vgl. 2.1) Sofern keine Kündigung erfolgt, verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend um ein weiteres Semester inklusive der Ferien.
Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich per Brief bzw. per E-Mail zu erfolgen.

2.3     Der Mieter hat seine Identität durch Überlassung einer Kopie des Personalausweises nachzuweisen und immer eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.

§3)        Mietpreis, Verbrauchskosten und Kaution

3.1     Die Kosten betragen für:
Warmmiete _____,-€                        Einstellplatz _____,-€                          Mietsumme _____,-€
Der Vermieter behält sich das Recht auf Mietanpassung vor.

3.2     Die Miete ist vom Mieter monatlich im Voraus und zwar spätestens am 3. des Monats auf das Konto des Vermieters bei der Sparkasse Marburg Biedenkopf,.
Bankverbindung: IBAN: DE87 5335 0000 101 202 11 31  BIC: HELADEF1MAR, zu entrichten.
Betreffzeile: Miete Marbacher Weg App. Nr.: XX, Mietername

3.3     Stromkosten nach Verbrauch zZt. 0,43 €/kWh zuzüglich anteiliger Zählergebühren.
Die Stromkosten werden zweimal jährlich im April und Oktober berechnet.
Sie sind nach Aufforderung bis zum 3.Werktag des Folgemonats auf das Konto des Vermieters bei der Sparkasse Marburg Biedenkopf,.
Bankverbindung: IBAN: DE87 5335 0000 101 202 11 31  BIC: HELADEF1MAR,
Betreffzeile: Verbrauchskosten Marbacher Weg App. Nr.: XX, Mietername, zu zahlen.

3.4     Der Verbrauchspreis für Strom und ggf. Wasser wird der jeweiligen Preisänderung des Versorgungsunternehmens angepasst

3.5     Der Mieter leistet dem Vermieter zur Sicherung der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 3 Warmmieten. Der Betrag ist rechtzeitig vor der Schlüsselübernahme auf das Konto des Vermieters bei der Sparkasse Marburg Biedenkopf, zu überweisen.
Bankverbindung: IBAN: DE87 5335 0000 101 202 11 31  BIC: HELADEF1MAR

Betreffzeile: Kaution Marbacher Weg App. Nr.: XX, Mietername

§4)        Mängel der Mietsache, Pflicht zur Mängelanzeige

4.1     Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Der Mieter hat für ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Räume zu sorgen.

4.2     Zeigt sich ein nicht nur unwesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutz der Mietsache oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

4.3     Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der dem Mieter obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, beheizt oder gegen Frost geschützt werden. Der Mieter haftet auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

§5)        Rückgabe der Mietsache

5.1     Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Spüle, Herd, Kühlschrank und Schränke sind so zu reinigen, dass sie frei von Rückständen sind. Alle Schlüssel sind dem Vermieter zu übergeben. Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.

5.2          Decken und Wände werden nach Auszug von einem Beauftragten des Vermieters fleckenfrei weiß gestrichen. Bei normaler Verschmutzung betragen die Kosten z.Zt. 120,- € pro Zimmer.

 

§6)        Allgemeines

6.1     Einrichtungsgegenstände und Fußböden sind zu schonen;

6.2     In einem Übergabeprotokoll werden evtl. vorhandene Mängel protokolliert.

6.3     Beschädigungen, die nicht als normale Abnutzungen anzusehen sind, sind zu beseitigen
oder die Beseitigung finanziell auszugleichen.

§7)        Sonstiges

7.1     Das Betreten der Mieträume ist dem Vermieter nach Mitteilung an den Mieter gestattet, insbes. zur Ablesung
des Strom- Wasserzählers und zur Besichtigung mit Mietinteressenten nach Kündigung. In Fällen dringender Gefahr kann der Vermieter die Mietsache auch ohne Vorankündigung sowie Abwesenheit des Mieters betreten.

7.2     Das Aushändigen der übergebenen Schlüssel außer an Mitbewohner ist nicht gestattet.

7.3     Das Überlassen der Wohnung an Dritte, insbesondere eine Untervermietung ist ebenfalls nicht gestattet.

7.4     Der Mieter hat seinen neuen Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen im Stadtbüro anzumelden.

7.5     Die beigefügte Hausordnung ist Vertragsbestandteil dieses Mietvertrages.

7.6     Wenn eine Regelung des Vertrages nichtig sein sollte, dann wird nicht dadurch der Vertrag insgesamt nichtig.


HAUSORDNUNG

Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages einzuhalten.

A)      Die Rücksicht der Hausbewohner aufeinander verpflichtet unter anderem zu Folgendem:

1)      Vermeidung störender Geräusche, die z.B. entstehen durch Benutzung nicht abgedämpfter Maschinen, durch Türenzuschlagen und Treppenlaufen, durch Musizieren und Rundfunkempfang mit belästigender Lautstärke und Ausdauer vor allem von 22 Uhr bis 7 Uhr,
sowie das benutzen der Waschmaschine und des Wäschetrockners außerhalb der zugelassenen Zeiten.

2)      Abwendung und Minderung eines drohenden Schadens, insbesondere auch ausreichende Maßnahmen gegen das Aufkommen von Ungeziefer, ordnungsmäßige und sofortige Beseitigung von Abfällen und Unrat (Müll, Scherben, Küchenreste, usw.) in und nicht neben die aufgestellten Mülltonnen; von sperrigen oder leicht brennbaren Stoffen durch Sperrmüllabholung oder Sondermüllsammlung.

3)      Die getrennte Müllentsorgung muß unbedingt eingehalten werden. Sämtliche Verpackungen mit “grünem Punkt“ z.B. Tetra Pack und Joghurtbecher sind ausschließlich in die dafür bereitgestellte gelbe Tonne zu entsorgen! Kartonagen sind zu zerkleinern und in die bereitgestellte blaue Tonne zu entsorgen. Die entsprechenden Aushänge im Eingangsbereich sind zu beachten.

4)      Unterlassung des Ausschüttens und Ausgießens aus Fenstern, von Balkonen, auf Treppenfluren usw. Beseitigung von scharf oder übel riechender, leicht entzündbarer oder sonst irgendwie schädlicher Dinge.

5)      Grundsätzlich ist das Waschen von Textilien auf den Zimmern untersagt.
Kleinteilewäsche ist ohne sichtbares Aufhängen und Auslegen auf Balkonen und Fluren, in Fenstern usw. gestattet.

6)      Zum Schutze der Mieter- und Vermieterrechte gegenüber Unbefugten ist das Haus im Allgemeinen verschlossen zu halten.

7)      Jegliche Tierhaltung ist untersagt.

B)      Die Erhaltung des Hauseigentums verpflichtet den Mieter unter anderem zu Folgendem:

1)      Trockenhaltung der Fußböden, insbesondere in der Nähe von Wasserzapfstellen und die Vermeidung von Beschädigungen der Be- und Entwässerungsanlagen, sowie der elektrischen Anlagen und sonstigen Hauseinrichtungen, Verstopfungen der Entwässerungsanlagen.

2)      Sofortiges Melden von Störungen an den Vermieter oder dessen Beauftragten. Aushänge und Anlage zur Hausordnung beachten.

3)      Vermeidung des Vergeudens von Licht in gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteilen sowie Vermeidung des Vergeudens von Wasser.

4)      Heizung
Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkühlung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Ventile zur Vermeidung des Einfrierens nicht auf „kalt“ stehen. Für die Zeit vom 1. Mai bis 15. September besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beheizung.

5)      Verschließen der Fenster bei Unwetter, Kälte und längerer Abwesenheit.

6)      Meldung von längerer Abwesenheit an den Vermieter oder dessen Beauftragten u.a. zum Zwecke der Belüftung.

7)      Verhütung unbefugter Benutzung von Hauseinrichtungen durch nicht im Mietvertrag genannter Personen.

8)      Unterlassung jeglicher Veränderung der Mietsache, sofern nicht der Vermieter seine schriftliche Genehmigung dazu erteilt, insbesondere Unterlassung des Einschlagens von Nägeln oder das Bohren von Löchern jeglicher Art, speziell in Holzverkleidungen oder Flure.

9)      Sorgfältige Aufbewahrung und Behandlung aller Schlüssel. Da es sich um eine Schließanlage handelt, wird eine Schlüsselversicherung empfohlen.

10)    Ausreichendes Heizen, Lüften (ein gekipptes Fenster ist kein Lüften) und Zugänglichmachen der Mieträume sowie Zusperren der Zapfhähne, insbesondere während längerer Abwesenheit des Mieters.

C)        Im Interesse der allgemeinen öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen u.a. folgende Verpflichtungen:

1)         Alle behördlichen und polizeilichen Vorschriften sind von den Mietern auch dann zu beachten, wenn hierüber nichts ausdrücklich gesagt ist.

2)         Der Genuss von Rauchwaren aller Art ist im gesamten Haus, sowie auf den Zimmern untersagt.

3)         Rundfunk, TV Geräte und Computer sind vom Mieter direkt bei der GEZ (Gebühren Einzugs Zentrale) anzumelden.

4)         Die Nutzung des hauseigenen Internetzugangs ist z.Zt. Kostenlos, verpflichtet aber zur Nutzung einer Firewall und eines ständig aktualisierten Virenscanners, wöchentlich sollte mindestens ein kompletter Systemscan durchgeführt werden.
Das Zuschalten externer Router und der Aufbau eines W-Lan Netzes ist untersagt.
Eine fest eingestellte IP Adresse ist zwingend erforderlich um den reibungslosen Ablauf zu ermöglichen.

Das Mietverhältnis ist ein freiwilliger Vertrag, der in stärkstem Maße auf dem gegenseitigen Vertrauen aufgebaut ist und der das Gemeinschaftsleben im Hause gewährleisten soll. Vermieter und Mieter sind verpflichtet, im Sinne einer Gemeinschaft miteinander zu leben. Gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten verstößt es aber, wenn ein Vertragspartner seine Vertragsrechte einseitig geltend macht und wenn er seine Pflichten gegen den anderen Vertragsteil und gegen die anderen Hausbewohner böswillig und fahrlässig verletzt.

Verstöße gegen die Hausordnung können zur Abmahnung, in schwerwiegenden oder wiederholten Fällen
zur fristlosen Kündigung führen.